Kunststoff-Lexikon

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Bedarfsgegenstand

Der Begriff Bedarfs­gegenstand wird im Lebens­mittel-, Bedarfs­gegen­stände- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) definiert.

§ 2 Absatz 6 LFGB

Bedarfs­gegen­stände sind

  • Materialien und Gegenstände im Sinne des Artikels 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebens­mitteln in Berührung zu kommen und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG (ABl. EU Nr. L 338 S. 4),
  • Packungen, Behältnisse oder sonstige Umhüllungen, die dazu bestimmt sind, mit kosmetischen Mitteln in Berührung zu kommen,
  • Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit den Schleimhäuten des Mundes in Berührung zu kommen,
  • Gegenstände, die zur Körperpflege bestimmt sind,
  • Spielwaren und Scherzartikel,
  • Gegenstände, die dazu bestimmt sind, nicht nur vorübergehend mit dem menschlichen Körper in Berührung zu kommen, wie Bekleidungsgegen­stände, Bettwäsche, Masken, Perücken, Haarteile, künstliche Wimpern, Armbänder,
  • Reinigungs- und Pflegemittel, die für den häuslichen Bedarf oder für Bedarfs­gegen­stände im Sinne der Nummer 1 bestimmt sind,
  • Imprägnierungs­mittel und sonstige Ausrüstungs­mittel für Bedarfs­gegen­stände im Sinne der Nummer 6, die für den häuslichen Bedarf bestimmt sind,
  • Mittel und Gegenstände zur Geruchsverbesserung in Räumen, die zum Aufenthalt von Menschen bestimmt sind.

Bedarfs­gegen­stände sind nicht Gegenstände, die nach § 2 Abs. 2 des Arzneimittelgesetzes als Arzneimittel gelten, nach § 3 des Medizinproduktegesetzes Medizinprodukte oder Zubehör für Medizinprodukte oder nach § 3b des Chemikaliengesetzes Biozid-Produkte sind.